AGB

 1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden ausschließlich Inhalt eines mit dem Sachverständigen Lorenz – Hagen von Scherer, nachfolgend „Sachverständiger“ genannt, geschlossenen Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen entgegenstehende Geschäftsbedingungen erklärt werden muss. Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen an diesen Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden nur wirksam, wenn dies vom Sachverständigen ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.

2. Zustandekommen des Vertrages

Der Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Sachverständigen kommt durch die schriftliche oder auch mündliche Annahme des Auftrags durch den Sachverständigen zustande. Spezifizierte Aufträge bedürfen der Schriftform, hier bedürfen auch mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen und damit der Annahme durch den Sachverständigen.

3. Pflichten des Sachverständigen

3.1. Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für Sachverständige gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Sachverständige unterwirft sich bei der Durchführung des Auftrags keinerlei Weisungen des Auftraggebers zum Ergebnis seiner Untersuchung.

3.2. Der Sachverständige erbringt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Sofern es sachdienlich ist, kann der Sachverständige im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Durchführung des Gutachtens sachverständige Mitarbeiter zur Unterstützung auf eigene Kosten hinzuziehen. Über die Hinzuziehung solcher Mitarbeiter entscheidet der Sachverständige alleine und eigenverantwortlich.

3.3. Sollte die Beauftragung von weiteren Sachverständigen anderer Fachbereiche für die Durchführung des Auftrags erforderlich sein, erfolgt deren Beauftragung, nach Anraten des Sachverständigen ausschließlich durch den Auftraggeber zu dessen Lasten.

3.4. Der Sachverständige ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen, üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder extern durchführen zu lassen. Ferner Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Besonders kostenintensive oder unvorhergesehene Untersuchungen stimmt der Sachverständige mit dem Auftraggeber vor der Durchführung ab.

3.5. Der Auftraggeber ermächtigt den Sachverständigen zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten, Behörden oder Dritten und erteilt ihm hierfür eine zur Auftragserfüllung umfassende Vollmacht, soweit diese erforderlich ist.

3.6. Der Sachverständige erstellt sein Gutachten nach Klärung und Eingang aller nötigen für das Gutachten relevanter Informationen. Das Gutachten soll binnen 10 Werktagen bei Auftraggeber vorliegen, abweichende Fristen werden gesondert vereinbart.

3.7. Der Sachverständige wird den Auftraggeber rechtzeitig über eine etwaig eintretende Überschreitung der vereinbarten Berabeitungszeit in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 1 Monat als vereinbart.

3.8. Hat der Sachverständige die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten, etwa im Falle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, sind Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Überschreitung der vereinbarten Frist ausgeschlossen. Wird dem Sachverständigen die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden für diesen Fall ausgeschlossen.

4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Sachverständigen rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente, Unterlagen ggf Hilfsmittel zur Verfügung und er erteilt ihm die notwendigen Auskünfte. Ebenso stellt der Auftraggeber sicher das betroffene Dritte von ihm informiert werden, das Mitarbeiter vor Ort den Sachverständigen nach seinen Vorgaben zu unterstützen haben. Der Auftraggeber setzt den Sachverständigen ferner von allen Vorgängen und Umständen (z.B. Schriftverkehr), die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.

4.1. Der Auftraggeber trägt ggf. Kosten für Visa, Impfungen und sonstige Kosten welche durch eine Einreise in einem Zielland entstehen

4.2. Flugreisen sind durch den Auftraggeber zu buchen. Bei Flügen mit mehr als 3 Stunden ununterbroche Flugzeit, ist Businesclass für den Sachverständigen zu buchen, alternativ XL Sitze.

4.3. Der Auftraggeber hat im Zielland für die Sicherheit des Sachverständigen ab Ankunft bis zur Abreise durch geeignetes Personal und entsprechende Unterkunft Sorge zu tragen. Im Kriesenfall kann der Sachverständige nach seinem Ermessen den Einsatz sofort abbrechen. Im Entführungsfall oder sonstigen, durch den Einsatz verursachten medizinischen Problemen, hat der Auftraggeber alles in seiner Macht stehende zu unternehmen den Sachverständigen auf seine Kosten unverzüglich zurückzuholen.

 

5. Vergütung

5.1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender oder pauschal vereinbarter Höhe sowie zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Der Sachverständige ist berechtigt, die fällige Vergütung mit der Versendung des Gutachtens per Nachnahme zu erheben.

5.3. Der Sachverständige ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.

5.4. Im Fall des Zahlungsverzugs von mehr als 30 Tagen ist der Sachverständige berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§288 BGB) zu erheben.

5.5. Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.6. Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.

6. Verschwiegenheit

6.1. Der Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung des Gutachtens bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren und insbesondere das erstellte Gutachten nicht ohne die Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich auch auf Mitarbeiter des Sachverständigen und sonstige Dritte, derer sich der Sachverständige zur Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten bedient.

6.2. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Sachverständige aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist, sowie dann, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen von der Schweigepflicht entbindet.

7. Urheberrechtsschutz

7.1. Die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich für ihn geschützt.

7.2. Der Auftraggeber darf das vom Sachverständigen erstellte Gutachten, oder Auszügen daraus, einschließlich sämtlicher Berechnungen, Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für die vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, die Vervielfältigung sowie jede andere Art der Verwendung, Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung des Sachverständigen gestattet. Gleiches gilt für vom Sachverständigen erstellte Fotos, welche dem Auftraggeber mit übergeben wurden.

7.3. Die Veröffentlichung des Gutachtens ist in jedem Falle nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen zulässig.

8. Kündigung

8.1. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist beiderseits ausgeschlossen.

8.2. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund schriftlich kündigen. Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn der Sachverständige gegen seine Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung verstößt. Für den Sachverständigen liegt ein wichtiger Grund zu außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung verweigert, der Auftraggeber oder von ihm Beauftragte versuchen, unzulässig auf den Sachverständigen in einer Weise einzuwirken, die geeignet ist das Ergebnis des Gutachtens zu verfälschen. Ebenso wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.

8.3. Wird der Vertrag vom Auftraggeber außerordentlich aus einem wichtigem Grund gekündigt den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung zu. In allen anderen Fällen behält sich der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar vor

9. Gewährleistung

9.1. Im Gewährleistungsfall kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.

9.2. Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer gemeinsam festlegten Frist, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

9.3. Etwaige Mängel müssen dem Sachverständigen unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

9.4. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.

10. Haftung

10.1. Der Sachverständige haftet gegenüber dem Aufraggeber unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

10.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des Sachverständigen wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vereinbarten Honorars sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des Sachverständigen für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.

10.3. Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen.

11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12. Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung.

Stand 1. Juli 2021

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