FAQ / Sachverständiger

Allgemeines

Nach der allgemeinen Definition darf sich Jeder Sachverständiger nennen, der in der Lage ist, den „Nachweis der besonderen Sachkunde“ zu führen. Sachverständige müssen für ihr Sachverständigenfachgebiet über eine fundierte Ausbildung sowie genügend berufliche Erfahrungen verfügen. Beispiel: Zur Beurteilung von Maurerarbeiten  können Maurermeister, langjährige Gesellen, speziell mit diesem Handwerk vertraute Architekten oder Ingenieure als Sachverständige tätig werden. Analog gilt dies in gleicher Weise für andere Gewerke oder Fachgebiete.

Der Sachverständige im Allgemeinen

Der Sachverständige ist grundsätzlich ein beratender Gutachter z. B. für Gerichte oder sonstige Entscheidungsträger. Seine Aufgabe ist es, aufgrund seiner besonderen erworbenen und nachweisbaren Kenntnisse der „besonderen Sachkunde“ Entscheidungsprozesse zu unterstützen, aber nicht an der Entscheidung mitzuwirken. Sachverständige müssen in der Lage sein, Gutachten allgemein verständlich und nachvollziehbar zu erstellen, ggf. später auch mündlich zu verteidigen. Das bedeutet, dass sie nicht nur fachlich und sachlich korrekt Dinge und Zusammenhänge beurteilen können müssen, sondern vor allem auch, dass sie in der Lage sind, ihrem Fachgebiet entsprechende Sachverhalte in einer allgemein verständlichen Sprache darzulegen. Grundsätzlich müssen die beurteilten Umfänge oder Zusammenhänge für jeden beteiligten Laien (z. B. Juristen, Politikern, Verwaltungsmitarbeitern, Journalisten) verständlich und auch nachvollziehbar dargestellt werden. Ein Sachverständigen Gutachten das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist wertlos und muss weder verwendet noch bezahlt werden. Gutachten welche als rein fachliche Abhandlung verfasst sind, somit nicht allgemein verständlich sind, können und dürfen im Streitfall nicht als Entscheidungshilfe herangezogen werden.

Staatlich anerkannte, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Staatlich anerkannte Sachverständige (der Begriff ist gesetzlich geschützt) haben hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und werden u. A. für technische Überwachungen ausgebildet. Sie unterstehen der Aufsicht des Staates. Nur die staatlich anerkannten Sachverständigen sowie die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind staatlich anerkannte Sachverständige (saSV). Sie sind Experten für bestimmte Fachbereiche. Kenntnisse haben sie meist durch eine umfangreiche Prüfung nachgewiesen, ebenso verfügen sie neben langjähriger Berufserfahrung auch über eine besondere Sachkunde in ihren Fachbereichen. Sie sind berechtigt, je nach Fachbereich gesetzlich vorgeschriebene Nachweise auszustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen, was bei allgemeinen Sachverständigen entfällt. Der allgemeine Sachverständige wird, wenn es dem Gericht als nötig erscheint, im Einzelfall vereidigt.

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